Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Gewiss, das ist ein Allgemeinplatz. Aber immer noch wird er viel zu oft missachtet. Dabei lassen sich Regelverstöße hier oftmals einfacher aufspüren als im realen Leben, da die eingestellten Informationen ständig für jedermann sichtbar sind.
Die eigene Domain[↑]
Ist die Entscheidung gefallen, sich mit einer eigenen Website zu präsentieren, stellt sich sofort die Frage nach einem eingängigen Domain-Namen. Womit wir beim ersten juristischen Problem wären, denn die Domains haben Namens- bzw. Kennzeichenfunktion. Mit „Domains“ sind die so genannten Second Level Domains (SLD) gemeint, also beispielsweise „bund-bruderschaften“.
Die Top Level Domain (TLD), also beispielsweise die Länderkennung „.de“, hat grundsätzlich keine kennzeichenrechtliche Bedeutung. Ein bestehendes Namens- oder Markenrecht erstreckt sich daher regelmäßig auf alle TLDs, also neben „.de“ z.B. auch auf „.info“ oder „.com“. Unproblematisch sind hier im Regelfall der eigene Name, der Name des eigenen Unternehmens oder der Name der Organisation, für die die Website erstellt werden werden soll.
Dagegen sollten fremde Namen, Marken oder Bezeichnungen stets vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für Städte- und Gemeindenamen. Wer eine Domain mit einem Stadt- oder Gemeindenamen reserviert, verletzt damit das in § 12 BGB geschützte Namensrecht dieser Gemeinde. Das gilt auch dann, wenn der Betreffende in dieser Gemeinde wohnt oder seinen Sitz hat, denn ein Wohnsitz begründet noch kein Namensrecht nach § 12 BGB. Hier hat also die jeweilige Gemeinde stets ein eigenes Namensrecht, dass die Nutzung durch Dritte ausschließt. Das Namensrecht einer Stadt oder Gemeinde beschränkt sich dabei nicht nur auf den eigentlichen Namen der Gemeinde, sondern umfasst auch die Namen von Stadtteilen bzw. Teilgemeinden. Dieses geschützte Namensrecht der Gemeinden bezieht sich allerdings nicht auf alle Domains, in denen der Name der Gemeinde vorkommt. Eine Nutzung des Ortsnamens ist daher zusammen mit einem weiteren Begriff möglich, durch den deutlich wird, dass es sich bei dieser Domain eben nicht um den Ort selber, sondern nur um ein Unternehmen oder eine Organisation aus diesem Ort handelt.
Ausführlicher finden Sie dieses Thema in unseren Vortragsfolien „Domains im Recht“. Auf dieser Seite findet sich auch ein Videomitschnitt dieses Vortrags.
Der Inhalt[↑]
Sieht man sich den Inhalt vieler Websites an, wird deutlich, dass man eine grundlegende Aussage nicht oft genug wiederholen kann: Auch der Inhalt von Webseiten unterliegt dem Urheberrecht und darf daher nicht beliebig abgeschrieben werden! Auch wenn die Versuchung groß ist, „mal eben“ etwas von einer anderen Seite zu kopieren: Tun Sie es nicht, zumindest nicht ohne die vorherige Einwilligung des ursprünglichen Autors. Dieser hat nämlich nicht nur einen Anspruch darauf, dass Sie den kopierten Text wieder von Ihrer Seite nehmen, er kann von Ihnen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung auch eine Entschädigung in Geld verlangen.
Dies gilt im Übrigen nicht nur für Texte, sondern selbstverständlich auch für Graphiken und Bilder! Auch Straßenkarten, auf denen dann der Weg zum Schützenhaus markiert wird, sind immer wieder beliebt. Aber auch hier gilt: Die Straßenkarten unterliegen dem Urheberrecht des jeweiligen Verlages und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder etwa innerhalb eines in die Webseite integrierten Framesets aufgerufen werden. Einige Kartenverlage beschäftigen hier inzwischen Mitarbeiter ausschließlich mit der Suche nach illegalen Internetkopien und wenn diese fündig werden, sind die Forderungen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung der Karte nicht gerade zurückhaltend. Wenn eine Karte in den Internetauftritt integriert werden soll, bleiben daher nur zwei Möglichkeiten: entweder selber zeichnen, was sich immer dann anbietet, wenn eine grobe Straßenskizze ausreicht, oder aber offen auf einen Kartenanbieter verlinken, der dieses Vorgehen allgemein erlaubt.
Auch zu diesem Themenkomplex des Urheberrechts finden Sie ausführliche Erläuterungen in unserem Vortragsfolien „Urheberrecht bei Text und Bild. Auch hier findet sich auf dieser Seite wieder Videomitschnitt dieses Vortrags.
Die Pflichtangaben[↑]
Das im Jahre 1997 erlassene Teledienstegesetz enthält in seinem § 6 eine Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste.
Ein solcher Teledienst ist nach der gesetzlichen Definition unter anderem das Angebot zur Nutzung des Internets. Geschäftsmäßig ist ein solcher Teledienst regelmäßig dann, wenn der Teledienst „aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ erbracht wird. Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis fallen daher auch private Websites unter die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.
In diesem Impressum müssen zumindest Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden über den Namen und die Anschrift des Anbieters des Internetauftritts, bei juristischen Personen zusätzlich auch der Vertretungsberechtigte.
Bei der Anschrift muss es sich um eine zustellfähige Anschrift handeln, eine Postfachadresse reicht nicht aus. Des Weiteren müssen Angaben vorhanden sein, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“, also eine funktionsfähige E-Mail-Adresse.
Diese Pflichtangaben müssen leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar und verfügbar sein. Sie müssen also an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Dies bedeutet: Sie dürfen nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können. Und auch eine bloße Erreichbarkeit über mehrere Mouse-Klicks reicht nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf nicht aus. Ausreichend ist jedoch eine Kennzeichnung als „Impressum“ oder etwa als „Kontakt“. Umstritten ist derzeit, ob ein entsprechend bezeichneter Link auf der Homepage ausreicht oder aber jede Seite derart gekennzeichnet sein muss. Um allen Risiken vorzubeugen, sollte daher auf jeder Seite ein entsprechender Link gesetzt werden. Werden auf der Webseite auch „in periodischer Folge“ Texte verbreitet, etwa regelmäßige Vereinsnachrichten, so ist nach § 6 des Mediendienste-Staatsvertrags darüber hinaus im Impressum noch eine für den Inhalt verantwortliche volljährige Person zu benennen.
Auch dieses Thema finden Sie ausführlicher in einem Vortrag, gehalten auf dem WordCamp Frankfurt 2016, dessen Videomitschnitt und Vortragsfolien sich ebenfalls auf dieser Website finden: Impressum und Datenschutzerklärung.
Bilder im Internet[↑]
Zu einem Internet-Auftritt des Schützenvereins gehören regelmäßig auch diverse Photos aus dem Vereinsleben. Und auch hier lauert wieder ein juristischer Fallstrick. Denn das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und als solches in den §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes besonders geschützt. So bestimmt § 22 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Diese Einwilligung kann auch durch ein entsprechendes Handeln des Abgebildeten gegeben werden: Wer sich auf ein Bild drängt, dass etwa ausdrücklich zur Veröffentlichung im Internetauftritt (oder von einem Reporter für einen Zeitungsbericht) gefertigt wurde, erklärt damit bereits sein Einverständnis mit der Veröffentlichung.
Ohne diese Einwilligung dürfen nach § 23 KUG nur Bilder verbreitet werden aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (also Bilder „in dieMenge hinein“), solange durch diese Bilder nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Der Bereich der Personen der Zeitgeschichte ist dabei weit gefasst. Er umfasst alle Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit finden. Das kann auch eine einmalige publikumswirksame Aktion, etwa der Königsvogelschuss oder eine Vereinsmeisterschaft, sein. Hier dürfen von den betroffenen Personen auch ohne deren Zustimmung Bilder aufgenommen und verbreitet werden, solange diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen.
Zusätzlich muss die Einwilligung der auf dem Foto Abgebildeten auch aus datenschutzrechtlichen Gründen eingeholt werden. Und diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, worüber vor der Einwilligung auch ausdrücklich belehrt werden muss. Und schließlich: Die Einwilligung ist erst ab einem gewissen Mindestalter möglich; das Datenschutzrecht etwa schreibt sieht Jugendliche erst am 16 Jahre als fähig an, selbst eine Einwilligung zu erteilen. Bei jüngeren ist stets die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Diskussionsbedarf?[↑]
Immer wieder beliebt auf Webseiten sind auch Kommentarbereiche unter den einzelnen Beiträgen oder Diskussionsforen. Abgesehen davon, dass viele dieser Foren schnell zu einem Tummelplatz für irgendwelche unerwünschte Werbungen verkommen und oftmals durch gähnende Leere glänzen, stellt sich auch hier regelmäßig die Frage nach der Haftung für solche Einträge. mit denen etwa bestimmte Personen beleidigt der verleumdet werden. Das Teledienstegesetz unterscheidet in dieser Frage zwischen eigenen und fremden Inhalten. Während der Anbieter des Internetauftritts für eigene Inhalte nach § 8 TDG nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, besteht nach § 11 TDG eine solche Haftung für fremde Inhalte nur dann, wenn der Anbieter Kenntnis von diesem Inhalt hatte und ihm die Entfernung zumutbar war.
Kommentare wie auch Einträge in einem Forum werden regelmäßig nicht vom Anbieter des Internet-Auftritts selber vorgenommen. Demgemäß sind diese Einträge Dritter für den Betreiber zunächst fremde Inhalte. Die Einträge können aber zu eigenen Inhalten des Betreibers werden, wenn die Einträge nicht regelmäßig überprüft und dabei rechtswidrige oder verdächtige Inhalte nicht gelöscht werden. So wird es allgemein als erforderlich angesehen, dass der Websitenbetreiber die Kommentare und Foreneinträge wenigstens einmal pro Woche überprüft und rechtswidrige Einträge löscht.. Unterlässt er dies, so macht er sich die Einträge durch Duldung zu eigen und haftet damit dann auch für diese Beiträge so, als wären sie von ihm selbst geschrieben worden. Wird also ein Kommentarbereich oder ein Diskussionsforum zur Verfügung gestellt, muss dieses auch regelmäßig überprüft werden. Ein allgemeiner Haftungsausschluss, dass für diese Inhalte nicht gehaftet werde, reicht in keinem Fall aus.
Und zum Schluss…[↑]
Wie Sie sehen, es ist gar nicht schwer, einen Internetauftritt auf einer rechtlich gesicherten Grundlage zu erstellen. Meist hilft schon der gesunde Menschenverstand. Für die hartnäckigeren Fälle gibt es diesen Artikel und die darin enthaltenen weiterführenden Links.
Wer die für Websitenbetreiber maßgeblichen Rechtsfragen einmal im Überblick als Vortrag sehen will, sei auf diesen Videomitschnitt (und die Vortragsfolien) eines beim WordCamp Nürnberg im Rahmen der „Nürnberg Webweek“ gehaltenen Vortrags verwiesen: Recht für Website-Betreiber
Und schließlich: Welche Auswirkungen die neue Datenschutz-Grundverordnung für Websitebetreiber hat, findet sich auf auf den Vortragsfolien Datenschutz-Grundverordnung – eine kurze Einführung für Websitenbetreiber.
Viel Spaß beim Blättern, Lesen und Anschauen!